Eheliche Gütergemeinschaft nach türkischem Recht

Eheliche Gütergemeinschaft nach türkischem Recht

Der Güterstand der Gütergemeinschaft ist in den Artikeln 256-281 des türkischen Zivilgesetzbuches geregelt. In diesem System sind alle Güter und Einkünfte, mit Ausnahme derjenigen, die gesetzlich festgelegt und als persönliches Eigentum anerkannt sind, gemeinsames Eigentum der Ehegatten. Infolge dieser Partnerschaft haben die Ehegatten weder die Befugnis, unabhängig voneinander über diese Güter zu verfügen, noch sind sie berechtigt, diese Güter allein zu verwalten, abgesehen von den üblichen Verwaltungsarbeiten.

Alle Arten von Vermögen und Einkünften, die nicht zum persönlichen Vermögen der Ehegatten gehören, sind gemeinsames Vermögen (Art. 257 des türkischen Zivilgesetzbuches). Wenn nicht bewiesen werden kann, dass eine Sache das persönliche Eigentum eines der Ehegatten ist, wird angenommen, dass es sich um gemeinsames Eigentum handelt (Artikel 261 des türkischen Zivilgesetzbuches). Persönliches Eigentum Artikel 260 des Gesetzbuchs definiert, was persönliches Eigentum ist. Demnach wird das persönliche Vermögen durch den Güterstandsvertrag, die unentgeltliche Zuwendung eines Dritten oder durch das Gesetz bestimmt. Das persönliche Vermögen jedes Ehegatten, das nur für den persönlichen Gebrauch bestimmt ist, und die Forderungen für Nichtvermögensschäden sind von Rechts wegen persönliches Vermögen. Das Vermögen, das ein Ehegatte als Vorbehaltsgut beanspruchen kann, kann, soweit es durch die Güterstandsvereinbarung in die Gesellschaft einbezogen ist, von den Erben nicht als Eigengut erworben werden”

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Die Beendigung des Güterstandes und die Liquidation des Güterstandes erfolgt durch die Auflösung der ehelichen Gemeinschaft, die vertragliche Festlegung eines anderen Güterstandes oder den

Konkurs eines der Ehegatten ( TCC 271 ). Die Aufhebung des Güterstandes ist recht einfach: Als Ergebnis der Auflösung erhält jeder Ehegatte die Hälfte des Partnerschaftsvermögens (T

CC 276-277). Wir gehen hier nicht auf die Einzelheiten der Liquidation ein. Zweifellos kann in diesem System durch Vereinbarung ein anderes Aufteilungsverfahren gewählt werden.

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